Allgemeine Geschäftsbedingungen 01.03.2018
1. Allgemeines
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen der Firma FMO Surface GmbH & Co.KG, zzgl. verbundener Unternehmen, (nachfolgend: „Auftragnehmerin“) und dem jeweiligen Käufer und/oder Besteller (nachfolgend: „Auftraggeber“).
Soweit zwischen den Parteien (abweichende) individualvertragliche Regelungen getroffen wurden, gelten die nachfolgenden Bedingungen hierzu ergänzend. Abweichungen von diesen Bedingungen - insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften, Liefer-, Geschäfts- und/oder Zahlungsbedingungen des Auftraggebers bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung; unser Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Die widerspruchslose Annahme unserer Bedingungen gilt als Einverständnis des Auftraggebers, auch wenn er in seinen Geschäftsbedingungen die Anerkennung anderer Bedingungen ausschließt.
Unsere Angebote (Preis, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit etc.) sind frei bleibend; Preisirrtümer dürfen wir korrigieren. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten. Vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Schriftstücke werden wir nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.
Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vorausgesetzt. Ist diese Voraussetzung bei Abschluss des Vertrages nicht gegeben oder entfällt sie danach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung zu verlangen, selbst dann, wenn Wechsel gegeben wurden.
2. Lieferung / Lieferzeit / Lieferfrist
2.1 - Soweit wir eigene Verpackung und Transportmittel stellen, gehen die damit verbundenen Kosten, einschließlich Porto und Verpackungsspesen etc., zulasten des Auftraggebers und werden gesondert berechnet. Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers; Europaletten nebst Zubehör werden dem Auftraggeber nur unter der Bedingung und Voraussetzung zur Verfügung gestellt und überlassen, dass er uns im Austausch hierfür entsprechende und gleichwertige Stücke zur Verfügung stellt, andernfalls sind wir berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten für Ersatzstücke in Rechnung zu stellen.
2.2 - Solange der Auftraggeber mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht; gleiches gilt, wenn der Auftraggeber zur Bearbeitung des Auftrages erforderliche Handlungen nicht vornimmt oder Schriftstücke, Unterlagen, Informationen etc. nicht zur Verfügung stellt. Im Übrigen kommen wir erst in Verzug, wenn die Verzögerung von uns zu vertreten ist und der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 12 Tagen gesetzt hat.
2.3 - Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das von uns unterbreitete Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Soweit wir Gewichtsangaben machen, gelten diese Werte als Durchschnittswerte. Entsprechend den verwendeten Materialien können daher Schwankungen auftreten, sodass insoweit ausdrücklich vereinbart wird, dass derartige Abweichungen weder als Fehler noch als Mangel gelten. Gleiches gilt für den Fall geringer Zuviel- und/oder Zuweniglieferungen. Im Fall von Zuviellieferungen sind wir berechtigt, die zu viel gelieferte Ware zurückzufordern und zurückzunehmen.
2.4 - Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten stets nur als annähernd. Vom Auftraggeber gewünschte Liefertermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Fälle höherer Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen und/oder sonstige unvorhergesehene Hindernisse oder Ereignisse führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens der Auftragnehmerin entstanden ist, ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der Auftragnehmerin mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
2.5 - Wir sind als Auftragnehmerin berechtigt, Teillieferungen und/oder -leistungen zu erbringen; insoweit sind wir zugleich auch zur (Teil-) Rechnungsstellung berechtigt.
2.6 - Wir sind berechtigt, Vertragsleistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen, solange der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht.
3. Preise / Zahlung
3.1 - Unsere Lieferungen verstehen sich grundsätzlich ab Werk Lemgo ohne Verpackung und/oder Versicherung. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
3.2 - Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsabschluss, ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.
3.3 - Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zugunsten oder zulasten des Auftragnehmers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für unsere Lieferung angepasst, ohne dass dem Auftraggeber insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.
3.4 - Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind unsere Rechnungen ohne Abzug vierzehn Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zulasten des Auftraggebers.
3.5 - Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen berechnet, bei (privaten) Verbrauchern i.S.d. § 474 BGB mindestens 5 % und in den übrigen Fällen mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
3.6 - Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig.
3.7 - Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, berechtigen diesen nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung; im Übrigen ist das Recht zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung ausdrücklich ausgeschlossen.
3.8 - Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der Auftraggeber Ansprüche aus diesem Vertrag nicht abtreten, verpfänden oder in sonstiger Art und Weise auf Dritte übertragen.
3.9 - Bei uns platzierte Aufträge gelten als wiederkehrend, soweit dies nicht anders fixiert wurde. Da artikelspezifische Materialien aufgrund von Mindestabnahmemengen und der erwarteten Wiederbeschaffungszeit nicht exakt auftragsbezogen beschafft werden können, ist der Kunde verpflichtet uns über anstehende Projektverlagerungen / auslaufende Bedarfe auf dem Laufenden zu halten. Restbestände werden zulasten des Auftraggebers in Rechnung gestellt, ferner wird eine eventuelle Entsorgung der Materialien fakturiert.
4. Versand / Gefahrübergang / Höhere Gewalt
4.1 - Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gesonderte und besondere Wünsche des Auftraggebers hinsichtlich Versandart und Versandweg versuchen wir zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten, auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, gehen zulasten des Auftraggebers.
4.2 - Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet etwaiger Rechte nach diesen Bedingungen entgegenzunehmen.
4.3 - Fälle höherer Gewalt, als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können, suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
5. Gewährleistung / Haftung / Schadensersatz
5.1 - Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Auftraggeber jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen. Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
5.2 - Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung, bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
5.3 - Beanstandungen und/oder Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware, schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
5.4 - Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
6. Eigentumsvorbehalt / Verlängerter Eigentumsvorbehalt
6.1 - Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung (einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und der Einlösung von Schecks und Wechseln) mit dem Auftraggeber bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Auftraggeber ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen; dies gilt allerdings nicht, wenn zwischen dem Auftraggeber und seinem Abnehmer hinsichtlich der Forderungen des Auftraggebers ein Abtretungsverbot vereinbart ist bzw. wird.
6.2 - Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten; die Verarbeitung und/oder Umbildung erfolgt stets für uns. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
6.3 - Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte (einschl. Mehrwertsteuer) tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziff. 6.2) zur Sicherung an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung vor oder nach der Bearbeitung erfolgt. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selber einzuziehen, bleibt ausdrücklich vorbehalten; insoweit verpflichten wir uns aber, die Forderungen so lange nicht selbst einzuziehen, wie der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich und fristgerecht nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist er binnen einer Frist von einer Woche ab Aufforderung verpflichtet, uns die Namen, Anschriften und Forderungshöhen hinsichtlich der betreffenden Drittschuldner sowie alle sonstigen zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben und Auskünfte schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, uns alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie den Drittschuldner von der Abtretung der Forderung an uns in Kenntnis zu setzen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Auftraggeber bestehen.
6.4 - Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Auftraggeber ist Verbraucher i.S.d. § 474 BGB.
6.5 - Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen, Beschlagnahme etc.) auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Auftraggeber unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen; im Übrigen hat der Auftraggeber uns alle Auskünfte und/oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind; Vollstreckungsbeamte und/oder Dritte hat er auf unser Eigentum bzw. die zu unseren Gunsten bestehende (Sicherungs-) Abtretung hinzuweisen.
6.6 - Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6.7 - Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und ist der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
6.8 - Die Auftragnehmerin ist berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6.9 - Ordnungsgemäß gelieferte Ware kann nicht zurückgegeben werden. Soweit die Auftragnehmerin in Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung dennoch Ware zurücknimmt, ist diese berechtigt, für Überprüfung, Instandsetzung und Einlagerung einen Abzug in Höhe von 20 % des Warenwertes vorzunehmen.